Zwischenablesung

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Dem Thema der Zwischenablesung hat der Gesetzgeber einen ganzen Paragraphen gewidmet: § 9 b der Heizkostenverordnung.

Grundsätzlich bleiben von der Verordnung abweichende Bestimmungen, beispielsweise im Mietvertrag, unberührt. Sie können also in beiderseitigem Einvernehmen (bitte schriftlich!) vereinbaren, dass die Kosten bei Mieterwechsel anders als in der Verordnung gefordert abgerechnet werden, es sei denn der Nachmieter wäre hierbei benachteiligt. Sind die Verbrauchskosten der Heizung und des Wassers abgelesen, bleiben noch die Grundkosten, die für die Heizung zeitanteilig oder nach der Gradtagszahlentabelle und für das Wasser nur zeitanteilig verteilt werden.


Video: Das gilt beim Mieterwechsel während des Jahres

Wie das in der Praxis aussieht, haben wir in diesem kurzen Video-Clip für Sie erläutert:

Zwischenablesung