Nachzahlung

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Ergibt sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung zu Lasten des Wohnungsnutzers, ist diese nicht sofort zur Zahlung fällig, da dieser das Recht zur Prüfung hat. In Fachkreisen wird eine Prüfungsfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen, analog zum Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung.