Guthaben

Sie sind hier

Wird die Abrechnung dem Wohnungsnutzer zugestellt, ist ein eventuelles Guthaben gemäß § 271 BGB sofort zur Zahlung fällig. Der Wohnungsnutzer kann aber auch nach Empfang des Guthabens Ansprüche geltend machen. Er verzichtet mit der Annahme des Guthabens also nicht auf sein Recht zur Prüfung und eventuellen Beanstandung der Abrechnung. Anders lautende Vereinbarungen, auch wenn Sie von beiden Seiten unterschrieben wurden sind unwirksam.