Dauereinschätzung

Sie sind hier

Wenn Erfassungsgeräte nicht zugänglich sind, werden sie eingeschätzt. Dies ist in aller Regel jedoch nur für eine Abrechnungsperiode zulässig - es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 der Heizkostenverordnung vor. Wenn Zähler zum Beispiel durch Möbel verbaut sind, müssen sie spätestens im Folgejahr zugänglich gemacht werden.