§ 3 Anwendung auf das Wohneigentum

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§3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.

Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.

Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.

Diese Vorschrift ist die Ergänzung zu § 2 der Heizkostenverordnung, welcher besagt, dass die Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vorgeht. In obigem § 3 wird diese Regelung auch ausdrücklich auf Wohnungseigentum angewandt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung Vorrang haben, vor Vereinbarungen welche die Wohnungseigentümergemeinschaft diesbezüglich trifft oder bereits getroffen hat. 

Was die Auswahl der Erfassungsgeräte und deren Anbringung betrifft, haben alle Eigentümer ein Mitspracherecht. Zum Beispiel ob Wärmemengenzähler oder elektronische bzw. Verdunstungsheizkostenverteiler installiert werden sollen. Die unterschiedlichen Erfassungsgeräte unterscheiden sich in Leistung und Preis zum Teil erheblich.

Die Entscheidung darüber, dass Erfassungsgeräte installiert werden sollen, erfolgt normalerweise durch einen Mehrheitsbeschluss. Gegebenenfalls nach den Regelungen, welche die Wohnungseigentümer durch eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nach den vereinbarten Regelungen, wie Verwaltungskosten verteilt werden, findet auch die Umlage der Kosten für die Beschaffung und Installation der Erfassungsgeräte statt.