Heizkostenabrechnung bei Mehrfamilienhäusern

Sie sind hier

Checklisten: Das müssen Bauherrn bei der Heizkostenabrechnung von Mehrfamilienhäusern beachten

In Mehrfamilienhäusern muss die Heizkostenabrechnung viele gesetzliche Anforderungen erfüllen. In der Planungsphase von Neubauten können die Weichen für eine rechts-sichere Heizkostenabrechnung leicht und mit wenig Aufwand gestellt werden. Unsere Checkliste hilft Ihnen die Voraussetzungen für Ihre rechtssichere Heizkostenabrechnung zu prüfen:


 Heizmedium korrekt erfassen

Wird die Heizanlage mit Gas oder Fernwärme betrieben, ist die genaue Messung der Energie kein Problem. Sie bekommen vom Lieferanten eine Rechnung, die Sie direkt für Ihre Heizkostenabrechnung verwenden können. Anders sieht es beispielsweise bei Öl oder Pellets aus. Hier beinhaltet die Rechnung Ihres Energielieferanten nur jeweils am Liefertermin gebrachte Menge. Abrechnen müssen Sie aber die verbrauchte Energie im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Empfehlung: Bei einer Ölheizung müssen die Anfangs- und Endbestände zum Abrechnungsturnus generell  festgehalten werden. Hier gilt das Prinzip „First in – First out“. Was zuerst getankt wurde, muss auch zuerst abgerechnet werden. Das Öl, das sich am Ende der Abrechnungsperiode im Tank befindet, muss also messbar sein. Das geht am einfachsten über einen Füllstandsanzeiger.

Bei Pellets gilt das gleiche wie bei Öl. Auch hier gilt das Prinzip „First in – First out“. Was zuerst gekauft und verbraucht wurde, muss auch zuerst abgerechnet werden. Bei einem Silotank ist das Volumen bekannt und viele Pelletsbrenner haben eine Verbrauchsanzeige. Am besten füllen den Silotank am Ende Ihrer Abrechnungsperiode komplett auf. Das Silotankvolumen abzüglich der zugeführten Menge entspricht dem Verbrauch.

 

 Überall gleiche Erfassungsart

 Oft sind zum überwiegenden Teil normale Heizkörper und für einzelne Wohnungen  Fußbodenheizung vorgesehen. In solchen Fällen sollen meist für die Heizkörper Heizkostenverteiler und für die Fußbodenheizungen Wärmemengenzähler eingesetzt werden.

Für eine ordnungsgemäße Abrechnung müssen alle Nutzergruppen (1. Nutzergruppe = alle Wohnungen mit Heizkörpern, 2. Nutzergruppe = alle Wohnungen mit Fußbodenheizung) vergleichbare Daten liefern. Das bedeutet, dass für jede Nutzgruppe eine Vorerfassung mit Wärmemengenzähler benötigt wird. Eine Differenzberechnung über einen Gesamt-Wärmemengenzähler abzgl. der Wärmemengenzähler der Wohnungen mit Fußbodenheizung ist nicht zulässig.

Das ist zu tun: Lassen Sie vom Heizungsbauer entsprechende Passstücke für den Heizkreis Heizkörper und für den Heizkreis Fußbodenheizungen vorsehen. Wir bestücken dann die Messtrecken mit Wärmemengenzählern für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung.


 Nur neu geeichte Wasser- und Wärmemengenzähler einsetzen

Das Eichgesetz schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Durchflussmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr, also für Heiz- und Wasserkostenabrechnungen verwendet werden.

Achten Sie darauf, neu geeichte Messgeräte zu erhalten. Für die Eichdauer zählt nicht das Einbaudatum, sondern der Eichstempel der auf dem Messgerät steht.

 

 Wärmemengenzähler für Warmwasser

Für die Messung der Energiemenge für Warmwasser muss ein Wärmezähler eingesetzt werden. (Heizkostenverordnung § 9 Absatz 3: Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen.)

Dass das Warmwasser in den Wohnungen mit Warmwasserzählern erfasst wird, genügt zur Ermittlung der anteiligen Warmwasserenergie nicht. Wir empfehlen generell einen zusätzlichen  Wärmemengenzähler zur Messung der Energiemenge für Heizung zu verwenden. Dieser Wärmemengenzähler muss in den Heizkreis Heizung (ohne Warmwasser!) eingebaut werden. Nur so kann die Verteilung zwischen Heizung und Warmwasser korrekt erfolgen. Vorgeschrieben ist der Wärmemengenzähler für Heizung nach der Heizkostenverordnung allerdings nicht.

Tipp: Lassen Sie den Wärmemengenzähler für die Energiemenge Warmwasser nach der Leistung der Speicherladepumpe auslegen. So können auch Leistungsspitzen der Pumpe korrekt erfasst werden. Verwenden Sie einen Ultraschall-Wärmemengenzähler. Nur dieser kann die vielen Ein- und Ausschaltzyklen der Speicherladepumpe wirklich korrekt erfassen.

Bei Hygiene-Systemspeichern, Kombispeichern usw. kann nicht immer ein Wärmemengenzähler eingesetzt werden. Bitte rufen Sie uns in einem solchen Fall an. Wir haben für solche Fälle geschulte Fachleute, die auch dafür Lösungen und Abrechnungsverfahren parat haben.

 

 Mit Wärmemengenzählern korrekt und rechtssicher messen

Neuinstallationen von MID-Wärmemengenzähler (das ist die Regel) dürfen im Wohnungsbereich bis DN 25 (= 1“ bis einschließlich Qp 6,0 m³/h) nur noch direkttauchend eingesetzt werden. Dabei müssen die Bauart des Wärmemengenzählers und die Fühleraufnahme zusammenpassen. Dafür gibt es komplette Einbausets mit Kugelhähnen vor und nach dem Wärmemengenzähler und für den Vorlauf mit integrierter Fühleraufnahme zur Direktmessung.

Empfehlung: Verwenden Sie Komplett-Einbausets mit Kugelhähnen vor und nach dem Wärmemengenzähler/Pass-Stück und für den Vorlauf mit integrierter Fühleraufnahme zur Direktmessung.

 

 Rauchwarnmelder einbauen lassen

Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg müssen alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Räumen in derselben Nutzungseinheit, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Das sind typischerweise Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure.

So geht’s am einfachsten: Mit dem Rauchwarnmelder-Service von BFW sind Sie auf der sicheren Seite: Wir übernehmen für Sie den fachgerechten Einbau durch geschulte Montageprofis nach der DIN 14676.